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Wir über uns

Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. (BDR)

 

Als Berufsorganisation vertreten wir die Interessen all derjeniger, die als verkammerte Rechtsbeistände arbeiten, die als registrierte Erlaubnisinhaber, Inkassounternehmen, Rentenberater oder Rechtskundiger in einem ausländischen Recht im Rechtsdienstleistungsregister oder als Versicherungsberater im Versicherungsvermittlerregister registriert sind.


Aufgaben und Ziele des BDR


Das Hauptziel unserer berufspolitischen Arbeit ist es, verbesserte Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit aller Erlaubnisinhaber bei den Gesetzgebern anzuregen und durchzusetzen. Wir stehen daher auch in ständigem Kontakt mit den zuständigen Organen der Gesetzgebung und Verwaltung, dem Bundesministerium der Justiz und den Landesjustizverwaltungen, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und den Arbeitskreisen der Fraktionen, den sonstigen Bundesministerien und Bundesbehörden, wie auch den zuständigen politischen Mandatsträgern in Bund und Ländern, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, den IHKs, den Registrierungsbehörden der Länder und den sonstigen Berufsverbänden und Organisationen, die unsere Ziele unterstützen können.

 

Da in der Politik jede von einer Interessengruppe erhobene Forderung u. a. auch am Gewicht der hinter ihr stehenden Organisation gemessen wird, sollte die Stärkung einer überregionalen und intakten Standesorganisation im Interesse jedes Kollegen sein, da nur ein in sich geeinigter Berufsstand in der Lage ist, sich durchzusetzen.

 

Die derzeitige Zusammensetzung unseres Verbandes spiegelt ausgewogen die Situation der bestehenden Rechtsberatungserlaubnisse wieder. Neben den Rechtsbeiständen gehören unserem Verband auch die Rentenberater, die Inkassounternehmen, die Rechtskundigen im ausländischen Recht, die qualifizierten Personen der registrierten Gesellschaften und die Versicherungsberater an, so dass wir als repräsentativer Berufsverband ihre Belange in der Öffentlichkeit vertreten können.

Gleichrangig neben dieser Tätigkeit im berufspolitischen Bereich steht die persönliche Betreuung unserer Mitglieder. Jeder einzelne Kollege, gleich welche Erlaubnisform er auch besitzt, hat Anspruch auf unseren Rat und unsere Auskunft. Sie können uns kontaktieren, wenn es um rechtliche oder sonstige Probleme bei der Berufsausübung geht, wenn Sie berufsrechtliche Probleme oder Schwierigkeiten mit der richtigen Gebührenberechnung haben oder wenn die Beziehungen zur Registrierungsbehörde nicht ganz reibungslos verlaufen.


Aufgrund unserer jahrelangen Praxis, die sich mit allen Problemen des Berufsstands befasst hat, verfügen wir über Erfahrung, mit der wir Ihnen bei Bedarf weiterhelfen können. Zwischen unseren Mitgliedern und uns besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das auf Kollegialität und gegenseitiger Unterstützung beruht.


Wir führen Fortbildungsseminare durch, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich über aktuelle Gesetzesänderungen und Sachthemen zu informieren.


Wir geben auch die Fachzeitschrift „Der Rechtsbeistand“ heraus, deren Inhalt auf die Forderungen der täglichen Praxis abgestimmt ist. Sie enthält wichtige, den Aufgabenkreis der Rechtsbeistände und Rechtsdienstleister berührende Entscheidungen aus den verschiedensten Rechtsgebieten insbesondere dem Berufsrecht.

 

Nach unserer Satzung können nur natürliche Personen die ordentliche Mitgliedschaft erhalten. Erlaubnisinhaber in der Rechtsform einer Gesellschaft oder juristischen Person werden bei uns als außerordentliche Mitglieder geführt, haben jedoch abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die qualifizierten Personen der juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können für die Dauer ihrer Tätigkeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Außerordentliches Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche Person sein, die gewillt ist, die Interessen des BDR zu unterstützen oder zu fördern (Fördermitglied).

 

Aus der Geschichte


Der Beruf der Rechtsbeistände kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände in Deutschland haben gemeinsame Vorfahren, nämlich die Prokuratoren und Advokaten. In früheren Zeiten standen akademisch ausgebildete Juristen und solche ohne Studium in vielen Betätigungsfeldern gleichberechtigt nebeneinander. Bei den Obergerichten war der Zugang zur Prozessvertretung auf die Prokuratoren mit juristischem Studium beschränkt.

Anfang des 19. Jahrhunderts begannen die Bestrebungen, die akademisch ausgebildeten Juristen von den anderen Rechtsberatern abzusetzen und aus getrennten Berufen der Advokaten und Prokuratoren den heutigen Beruf des Rechtsanwalts zu bilden. In diese Zeit fällt auch die Abgrenzung gegenüber den sonstigen Rechtsberatern, die auch früher den Namen Rechtskonsulenten trugen. Mitte des 19. Jahrhunderts stand bereits die Berufstätigkeit dieser Konsulenten unter einem Konzessionszwang, also einer Zulassung. Ein geregeltes Berufsbild entwickelte sich zu dieser Zeit noch nicht. Dies wohl auch deshalb, weil durch die preußische Gewerbeordnung von 1869 in den norddeutschen Ländern die völlige Gewerbefreiheit entstand. Die Wiedereinführung der Konzessionspflicht durch die Gewerbenovelle vom 01.07.1883 für das gesamte Deutsche Reich führte zu einem Reglement und man kann durch einheitliche Regelung des Berufsbildes der früheren Rechtskonsulenten das Entstehen der Rechtsbeistände sehen.


Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die ersten Vereine und Innungen der Rechtskonsulenten gegründet. Strenge Aufnahmevorschriften hinsichtlich Zuverlässigkeit und Sachkunde mussten auch seinerseits bereits erfüllt sein. Diese Vereine und Innungen waren örtlich, aber auch in den damaligen Reichsländern organisiert. Man könnte sie auch als Vorläufer unseres heutigen Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände ansehen.


Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Verein der Rheinisch-Westfälischen Rechtskonsulenten gegründet. Dieser erweiterte sich, was aus einer Denkschrift des Jahres 1898 zu entnehmen ist über die anderen Bundesstaaten und nannte sich deshalb alsbald Verein Deutscher Rechtskonsulenten. Das genaue Gründungsjahr ist nicht bekannt, es wird aber angenommen, dass die Gründung um das Jahr 1880 erfolgte.


In der Nationalsozialistischen Zeit wurde der Verband in “Reichsberufsgruppe Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront” umbenannt; sobald dies wieder zulässig war, wurde der Name in ”Verband der Rechtsbeistände” geändert.


Der Begriff des Rechtsbeistand (vgl. § 4 der 2. AVO RBerG; i.V.m. Art 1 § 8 Abs. 1 Nr. § RBerG) ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte Rechtsgebiete) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a. F. (i. d. Gesetzesfassung vor dem 18. August 1980) erteilt worden ist.


Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis können grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden, mit Ausnahme der sich aus Art. 1 § 4 RBerG (i. d. Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 2008 – Steuer- und Monopolsachen) und § 186 Patentanwaltsordnung (gewerblicher Rechtsschutz) ergebenden Einschränkungen. Sie können Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden (§ 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – verkammerter Rechtsbeistand) und unterliegen dann dem Berufsrecht der Rechtsanwälte. Sie dürfen im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ führen (§ 209 Abs. 1 BRAO). Auf besondere Kenntnisse kann durch den Zusatz „Fachgebiet“ hingewiesen werden.

 

Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis (z.B. für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht etc.) können auf dem in ihrer Erlaubnisurkunde bezeichneten Rechtsgebiet bzw. –gebieten tätig sein.

 

Beim „Prozessagenten“ handelt es sich um einen Erlaubnisinhaber gem. Art. 1 § 1 RBerG (i. d. F. vor dem 01. Juli 2008), dem die Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO (i. d. F. vor dem 01. Juli 2008) die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor Gericht erteilt hat.

Mit dem 5. ÄndG zur BRAGO vom 18.08.1980 (BGBl. I S.1503 ff.) wurde der Beruf des Rechtsbeistands geschlossen und Erlaubnismöglichkeiten  nach dem RBerG auf 6 Sachbereiche beschränkt.

 

Damit wurde klargestellt, das nur noch die in Art. 1 § 1 Nr. 1 - 6 RBerG aufgeführten Erlaubnisse (Rentenberater, Versicherungsberater, Inkassounternehmen, Rechtskundige in einem ausländischen Recht, Frachtprüfer, vereidigter Versteigerer) erteilt werden konnten. Gleichzeitige wurde festgestellt, das die jeweilige Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeführt werden durfte (Art. 1 § 1Satz 3 RBerG). Diejenigen Rechtsbeistände, die in Besitz einer Erlaubnis waren, konnten ihre Tätigkeit aber weiter ausüben. Sie sind auch berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsbeistand zu führen.

 

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht benötigen Versicherungberater, seit dem 22. Mai 2007 eine Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung (GewO) und müssen  im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) registriert sein.

 

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Registers, zur Sachkundeprüfung und zu den Pflichten des Versicherungsberaters gegenüber den Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt treffen. Durch die Regelung der Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsberater in der GewO machte der Gesetzgeber davon Gebrauch Rechtsberatungsbefugnisse bzw. -dienstleistungbefugnisse außerhalb des RDG zu regeln.

 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts am 1. Juli 2008 wurde das RBerG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst.

 

Für die Alterlaubnisinhaber nach dem RBerG (nichtverkammerte Rechtsbeistände, Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht) wurde damit die in § 1 Abs. 1 des RDGEG bestimmte 6-Monats-Frist in Gang gesetzt, innerhalb derer sich diese im Rechtsdienstleistungsregister registrieren mussten.

 

Mit dem Antrag auf Registrierung mussten zusätzlich die Erlaubnisurkunde/n mit den etwaigen Ergänzungen im Original (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG) sowie der Nachweis über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 RDV) beigefügt werden.

 

Inhaber einer registrierten Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 RBerG (Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht), wurden dabei unter Angabe des Umfang ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG registriert. Mit der Registrierung war stets der genaue Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis aus der vorgelegten Urkunde zu vermerken, da die Erlaubnisse nach dem RBerG nicht selten beschränkt waren und etwa das Inkasso oder die Rentenberatung nur in Teilbereichen ermöglichten.

 

Darüber hinausgehende Rechtsberatungsbefugnisse konnten gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG ebenfalls eingetragen werden. Dies war z. B. der Fall, wenn ein Inkassounternehmer auch die Erlaubnis zur außergerichtlichen oder sogar (amtsgerichtlichen) Vertretung besaß.

 

Bei Rechtsbeiständen wurde der Inhalt und Umfang ihrer außergerichtlichen Rechtsdienstleistungbefugnis entsprechend ihrer Erlaubnisurkunde eingetragen (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Gerichtliche Vertretungsbefugnisse wurden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RDGEG registriert.

 

Nach § 1 Abs. 1 RDGEG sind die behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG, die nicht Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sind, mit Ablauf des Jahres 2008 erloschen, es sei denn, der Erlaubnisinhaber hatte bis zum 31.12.2008 die Registrierung nach § 13 RDG beantragt oder wurde bereits im Rechtsdienstleistungsregister registriert.

 

Erlaubnisinhaber die eine rechtzeitige Antragstellung versäumt haben, können sich auch nach dem Erlöschen ihrer Erlaubnis im Rechtsdienstleistungsgesetz registrieren lassen. In diesem Fall sind sie aber bis zur Registrierung nicht mehr zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder zur Führung ihrer Berufsbezeichnung  im Rechtsverkehr befugt.

 

Kammerrechtsbeistände brauchen sich, solange sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, nicht im Rechtsdienstleistungsregister registrieren zu lassen.

 

Neuregistrierungen nach dem RDG sind nur noch als Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht möglich.

 

Informieren Sie sich auf der Seite www.rechtsdienstleistungsregister.de oder kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.

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