Bundesverband
Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. (BDR)
Als Berufsorganisation vertreten wir die Interessen all derjeniger, die
als verkammerte Rechtsbeistände
arbeiten, die als registrierte
Erlaubnisinhaber, Inkassounternehmen, Rentenberater oder Rechtskundiger in
einem ausländischen Recht im Rechtsdienstleistungsregister oder als
Versicherungsberater im Versicherungsvermittlerregister registriert sind.
Aufgaben und Ziele des BDR
Das Hauptziel unserer berufspolitischen
Arbeit ist es, verbesserte
Voraussetzungen für die berufliche
Tätigkeit aller Erlaubnisinhaber bei den Gesetzgebern anzuregen und
durchzusetzen. Wir stehen daher auch in ständigem Kontakt mit den zuständigen
Organen der Gesetzgebung und Verwaltung, dem Bundesministerium der Justiz und
den Landesjustizverwaltungen, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und
den Arbeitskreisen der Fraktionen, den sonstigen Bundesministerien und
Bundesbehörden, wie auch den zuständigen politischen Mandatsträgern in Bund und
Ländern, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, den IHKs, den Registrierungsbehörden
der Länder und den sonstigen Berufsverbänden und Organisationen, die unsere
Ziele unterstützen können.
Da in der Politik jede von einer
Interessengruppe erhobene Forderung u. a. auch am Gewicht der hinter ihr
stehenden Organisation gemessen wird, sollte die Stärkung einer überregionalen
und intakten Standesorganisation im Interesse jedes Kollegen sein, da nur ein
in sich geeinigter Berufsstand in der Lage ist, sich durchzusetzen.
Die derzeitige Zusammensetzung
unseres Verbandes spiegelt ausgewogen die Situation der bestehenden
Rechtsberatungserlaubnisse wieder. Neben den Rechtsbeiständen gehören unserem
Verband auch die Rentenberater, die Inkassounternehmen, die Rechtskundigen im
ausländischen Recht, die qualifizierten Personen der registrierten
Gesellschaften und die Versicherungsberater an, so dass wir als repräsentativer
Berufsverband ihre Belange in der Öffentlichkeit vertreten können.
Gleichrangig neben dieser Tätigkeit im berufspolitischen Bereich steht die persönliche Betreuung unserer Mitglieder.
Jeder einzelne Kollege, gleich welche Erlaubnisform er auch besitzt, hat
Anspruch auf unseren Rat und unsere Auskunft. Sie können uns kontaktieren, wenn
es um rechtliche oder sonstige Probleme bei der Berufsausübung geht, wenn Sie
berufsrechtliche Probleme oder Schwierigkeiten mit der richtigen
Gebührenberechnung haben oder wenn die Beziehungen zur Registrierungsbehörde
nicht ganz reibungslos verlaufen.
Aufgrund unserer jahrelangen Praxis, die sich mit allen Problemen des
Berufsstands befasst hat, verfügen wir über Erfahrung, mit der wir Ihnen bei
Bedarf weiterhelfen können. Zwischen unseren Mitgliedern und uns besteht ein
besonderes Vertrauensverhältnis, das auf Kollegialität und gegenseitiger
Unterstützung beruht.
Wir führen Fortbildungsseminare
durch, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich über aktuelle
Gesetzesänderungen und Sachthemen zu informieren.
Wir geben auch die Fachzeitschrift „Der
Rechtsbeistand“ heraus, deren Inhalt auf die Forderungen der täglichen
Praxis abgestimmt ist. Sie enthält wichtige, den Aufgabenkreis der Rechtsbeistände
und Rechtsdienstleister berührende Entscheidungen aus den verschiedensten
Rechtsgebieten insbesondere dem Berufsrecht.
Nach unserer Satzung können nur
natürliche Personen die ordentliche Mitgliedschaft erhalten. Erlaubnisinhaber
in der Rechtsform einer Gesellschaft oder juristischen Person werden bei uns
als außerordentliche Mitglieder geführt, haben jedoch abgesehen vom Stimm- und
Wahlrecht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung dieselben Rechte und
Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die qualifizierten Personen der
juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können für
die Dauer ihrer Tätigkeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Außerordentliches Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche Person sein, die
gewillt ist, die Interessen des BDR zu unterstützen oder zu fördern
(Fördermitglied).
Aus der Geschichte
Der Beruf der Rechtsbeistände kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Die
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände in Deutschland haben gemeinsame Vorfahren,
nämlich die Prokuratoren und Advokaten. In früheren Zeiten standen akademisch
ausgebildete Juristen und solche ohne Studium in vielen Betätigungsfeldern
gleichberechtigt nebeneinander. Bei den Obergerichten war der Zugang zur
Prozessvertretung auf die Prokuratoren mit juristischem Studium beschränkt.
Anfang des 19. Jahrhunderts begannen die Bestrebungen, die akademisch ausgebildeten
Juristen von den anderen Rechtsberatern abzusetzen und aus getrennten Berufen
der Advokaten und Prokuratoren den heutigen Beruf des Rechtsanwalts zu bilden.
In diese Zeit fällt auch die Abgrenzung gegenüber den sonstigen Rechtsberatern,
die auch früher den Namen Rechtskonsulenten trugen. Mitte des 19. Jahrhunderts
stand bereits die Berufstätigkeit dieser Konsulenten unter einem
Konzessionszwang, also einer Zulassung. Ein geregeltes Berufsbild entwickelte
sich zu dieser Zeit noch nicht. Dies wohl auch deshalb, weil durch die
preußische Gewerbeordnung von 1869 in den norddeutschen Ländern die völlige
Gewerbefreiheit entstand. Die Wiedereinführung der Konzessionspflicht durch die
Gewerbenovelle vom 01.07.1883 für das gesamte Deutsche Reich führte zu einem
Reglement und man kann durch einheitliche Regelung des Berufsbildes der
früheren Rechtskonsulenten das Entstehen der Rechtsbeistände sehen.
Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die ersten Vereine und Innungen der
Rechtskonsulenten gegründet. Strenge Aufnahmevorschriften hinsichtlich
Zuverlässigkeit und Sachkunde mussten auch seinerseits bereits erfüllt sein.
Diese Vereine und Innungen waren örtlich, aber auch in den damaligen
Reichsländern organisiert. Man könnte sie auch als Vorläufer unseres heutigen Bundesverbandes
Deutscher Rechtsbeistände ansehen.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Verein der Rheinisch-Westfälischen
Rechtskonsulenten gegründet. Dieser erweiterte sich, was aus einer Denkschrift
des Jahres 1898 zu entnehmen ist über die anderen Bundesstaaten und nannte sich
deshalb alsbald Verein Deutscher Rechtskonsulenten. Das genaue Gründungsjahr
ist nicht bekannt, es wird aber angenommen, dass die Gründung um das Jahr 1880
erfolgte.
In der Nationalsozialistischen Zeit wurde der Verband in “Reichsberufsgruppe
Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront” umbenannt; sobald dies wieder
zulässig war, wurde der Name in ”Verband der Rechtsbeistände” geändert.
Der Begriff des Rechtsbeistand (vgl.
§ 4 der 2. AVO RBerG; i.V.m. Art 1 § 8 Abs. 1 Nr. § RBerG) ist die
Berufsbezeichnung für Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte
Rechtsgebiete) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a. F. (i. d.
Gesetzesfassung vor dem 18. August 1980) erteilt worden ist.
Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis
können grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten rechtsberatend und
rechtsbesorgend tätig werden, mit Ausnahme der sich aus Art. 1 § 4 RBerG (i. d.
Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 2008 – Steuer- und Monopolsachen) und § 186
Patentanwaltsordnung (gewerblicher Rechtsschutz) ergebenden Einschränkungen.
Sie können Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden (§ 209
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – verkammerter
Rechtsbeistand) und unterliegen dann dem Berufsrecht der Rechtsanwälte. Sie
dürfen im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ führen (§ 209 Abs. 1 BRAO). Auf
besondere Kenntnisse kann durch den Zusatz „Fachgebiet“
hingewiesen werden.
Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis (z.B. für Bürgerliches Recht, Handels- und
Gesellschaftsrecht etc.) können auf dem in ihrer Erlaubnisurkunde bezeichneten
Rechtsgebiet bzw. –gebieten tätig sein.
Beim „Prozessagenten“ handelt es sich um einen Erlaubnisinhaber gem.
Art. 1 § 1 RBerG (i. d. F. vor dem 01. Juli 2008), dem die Justizverwaltung
nach § 157 Abs. 3 ZPO (i. d. F. vor dem 01. Juli 2008) die Erlaubnis zum
mündlichen Verhandeln vor Gericht erteilt hat.
Mit dem 5. ÄndG zur BRAGO vom 18.08.1980 (BGBl. I S.1503 ff.) wurde der Beruf des Rechtsbeistands geschlossen und Erlaubnismöglichkeiten nach
dem RBerG auf 6 Sachbereiche beschränkt.
Damit wurde klargestellt, das nur noch die in Art. 1 § 1 Nr. 1 - 6 RBerG
aufgeführten Erlaubnisse (Rentenberater, Versicherungsberater,
Inkassounternehmen, Rechtskundige in einem ausländischen Recht, Frachtprüfer,
vereidigter Versteigerer) erteilt werden konnten. Gleichzeitige wurde
festgestellt, das die jeweilige Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung
ausgeführt werden durfte (Art. 1 § 1Satz 3 RBerG). Diejenigen Rechtsbeistände,
die in Besitz einer Erlaubnis waren, konnten ihre Tätigkeit aber weiter
ausüben. Sie sind auch berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsbeistand zu
führen.
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht
benötigen Versicherungberater, seit dem
22. Mai 2007 eine Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung
(GewO) und müssen im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info)
registriert sein.
Rechtsgrundlagen für die Änderungen
sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die
weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Registers, zur
Sachkundeprüfung und zu den Pflichten des Versicherungsberaters gegenüber den
Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt treffen. Durch die Regelung der
Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsberater in der GewO machte der
Gesetzgeber davon Gebrauch Rechtsberatungsbefugnisse bzw.
-dienstleistungbefugnisse außerhalb des RDG zu regeln.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts am 1. Juli 2008 wurde das RBerG durch das
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst.
Für die Alterlaubnisinhaber nach dem RBerG (nichtverkammerte
Rechtsbeistände, Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem
ausländischen Recht) wurde damit die in § 1 Abs. 1 des RDGEG bestimmte
6-Monats-Frist in Gang gesetzt, innerhalb derer sich diese im Rechtsdienstleistungsregister
registrieren mussten.
Mit dem Antrag auf Registrierung
mussten zusätzlich die Erlaubnisurkunde/n mit den etwaigen Ergänzungen im
Original (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG) sowie der Nachweis über die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 RDV)
beigefügt werden.
Inhaber einer registrierten
Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 RBerG (Rentenberater, Inkassounternehmer und
Rechtskundige in einem ausländischen Recht), wurden dabei unter Angabe des
Umfang ihrer Erlaubnis als registrierte
Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG registriert.
Mit der Registrierung war stets der genaue Umfang der
Rechtsdienstleistungsbefugnis aus der vorgelegten Urkunde zu vermerken, da die
Erlaubnisse nach dem RBerG nicht selten beschränkt waren und etwa das Inkasso
oder die Rentenberatung nur in Teilbereichen ermöglichten.
Darüber hinausgehende Rechtsberatungsbefugnisse konnten gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG ebenfalls
eingetragen werden. Dies war z. B. der Fall, wenn ein Inkassounternehmer
auch die Erlaubnis zur außergerichtlichen oder sogar (amtsgerichtlichen)
Vertretung besaß.
Bei Rechtsbeiständen wurde der Inhalt
und Umfang ihrer außergerichtlichen Rechtsdienstleistungbefugnis entsprechend
ihrer Erlaubnisurkunde eingetragen (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Gerichtliche Vertretungsbefugnisse
wurden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RDGEG registriert.
Nach § 1 Abs. 1 RDGEG sind die behördliche Erlaubnisse zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG,
die nicht Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sind, mit Ablauf des Jahres
2008 erloschen, es sei denn, der Erlaubnisinhaber hatte bis zum 31.12.2008 die
Registrierung nach § 13 RDG beantragt oder wurde bereits im Rechtsdienstleistungsregister
registriert.
Erlaubnisinhaber die
eine rechtzeitige Antragstellung versäumt haben, können sich auch nach dem Erlöschen
ihrer Erlaubnis im Rechtsdienstleistungsgesetz registrieren lassen. In diesem Fall sind sie aber bis
zur Registrierung nicht mehr zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder zur
Führung ihrer Berufsbezeichnung im
Rechtsverkehr befugt.
Kammerrechtsbeistände brauchen sich, solange sie Mitglied
der Rechtsanwaltskammer sind, nicht im Rechtsdienstleistungsregister
registrieren zu lassen.
Neuregistrierungen nach dem RDG sind nur noch als
Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen
Recht möglich.
Informieren Sie sich auf der Seite www.rechtsdienstleistungsregister.de
oder kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.