Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) ist am 01. Juli 2008 in
vollem Umfang in Kraft getreten, und hat das bis dahin geltende
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst.
Die geschäftsmäßige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten darf nunmehr neben der Rechtsanwaltschaft
grundsätzlich nur von verkammerten Rechtsbeiständen und Personen durchgeführt
werden, die eine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) bzw. dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) besitzen
und die im Rechtsdienstleistungsregister (www.rechtsdienstleistungsregister.de)
registriert sind.
Darüber hinaus ist die
Rechtsberatung auch den Versicherungsberatern nach § 34 e Gewerbeordnung
erlaubt, die im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info)
registriert sind.
Der Bundesverband Deutscher
Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. ist die Standesorganisation
dieser Erlaubnisinhaber. Zu unseren Mitgliedern zählen
· Verkammerte Rechtsbeistände
· Rechtsbeistände mit Voll- oder Teilerlaubnis
· Inkassounternehmer
· Rechtskundige in einem ausländischen Recht
· Rentenberater
· Versicherungsberater
Als repräsentativer Berufsverband vertreten wir die Belange all dieser in der
Öffentlichkeit.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient dem Verbraucherschutz. Rechtsuchende
sollen nur von Personen beraten werden, welche die erforderliche Sachkunde
besitzen. Dies soll verhindern, dass Sie als Verbraucher durch fehlerhafte
Rechtsbesorgung Rechtsnachteile erleiden oder Rechtspositionen verlieren.
Haben Sie weitere Fragen zu unserem Verband, so wenden Sie sich an unsere
Geschäftsstelle, die Ihnen gern mit weiteren Informationen zur Verfügung steht.
Sie können uns auch eine E-Mail zusenden. Ein entsprechendes Formular finden
Sie unter dem Button Kontakt.
Ihr
H. Walter Heinze
Präsident des BDR