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Gebühren

Die Vergütung der verkammerten Rechtsbeistände richten sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 RVG).


Nichtverkammerte Rechtsbeistände, Teilrechtsbeistände (registrierte Erlaubnisinhaber – Ausnahme Frachtprüfer) und Rentenberater berechnen ihre Vergütung ebenfalls nach dem RVG (§ 4 Abs. 1 RDGEG). Dies betrifft zunächst ihre außergerichtliche Tätigkeit, umfasst bei Rentenberatern, daneben auch bei Rechtsbeiständen und sonstigen Erlaubnisinhabern die ihnen gestatteten gerichtlichen Tätigkeiten. In den Bereichen, in denen diese Personen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, nehmen sie Tätigkeiten wahr, die auch ein Rechtsanwalt wahrnehmen darf. Es ist daher angemessen, dass ihnen derselbe Vergütungsanspruch zukommt, den ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit erheben darf.


Keine Vergütungsregelung gibt es für Inkassounternehmen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom BVerfG anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen. Für diese enthält § 4 Abs. 4 RDGEG Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren.


Gesetzliche Vergütungsregelungen von registrierten Beratern im ausländischen Recht und Versicherungsberatern sind nicht vorgesehen. Auch das RVG sieht seit dem 01. Juli 2006 keine Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung vor.


Damit Sie im Vorfeld wissen, wie viel Sie eine Beratung kosten wird, informieren Sie sich im RVG bzw. fragen Sie bereits im Vorfeld den von Ihnen kontaktierten Berater.


 

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