Die Vergütung der verkammerten
Rechtsbeistände richten sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 RVG).
Nichtverkammerte Rechtsbeistände,
Teilrechtsbeistände (registrierte Erlaubnisinhaber – Ausnahme Frachtprüfer) und
Rentenberater berechnen ihre Vergütung ebenfalls nach dem RVG (§ 4 Abs. 1
RDGEG). Dies betrifft zunächst ihre außergerichtliche Tätigkeit, umfasst bei
Rentenberatern, daneben auch bei Rechtsbeiständen und sonstigen
Erlaubnisinhabern die ihnen gestatteten gerichtlichen Tätigkeiten. In den Bereichen,
in denen diese Personen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, nehmen sie
Tätigkeiten wahr, die auch ein Rechtsanwalt wahrnehmen darf. Es ist daher
angemessen, dass ihnen derselbe Vergütungsanspruch zukommt, den ein
Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit erheben darf.
Keine Vergütungsregelung gibt es für
Inkassounternehmen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom
BVerfG anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen. Für diese enthält § 4
Abs. 4 RDGEG Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im
gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren.
Gesetzliche Vergütungsregelungen von
registrierten Beratern im ausländischen Recht und Versicherungsberatern sind
nicht vorgesehen. Auch das RVG sieht seit dem 01. Juli 2006 keine
Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung vor.
Damit Sie im Vorfeld wissen, wie
viel Sie eine Beratung kosten wird, informieren Sie sich im RVG bzw. fragen Sie
bereits im Vorfeld den von Ihnen kontaktierten Berater.
|