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Inhaltsverzeichnis

 

 

Präambel

 

 

Satzung

 

 

I.   Abschnitt:  Allgemeines

 

                        §   1   Name und Sitz des Verbandes

                        §   2   Zweck und Gegenstand des Verbandes

 

 

II.  Abschnitt:  Die Mitgliedschaft

 

                        §   3   Erwerb der Mitgliedschaft

                        §   4   Rechte der Mitglieder

                        §   5   Pflichten der Mitglieder

                        §   6   Der Mitgliedsbeitrag

                        §   7   Verlust der Mitgliedschaft

                        §   8   Wirkungen des Verlustes der Mitgliedschaft

                        §   9   Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder

 

 

III. Abschnitt:  Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

 

                        § 10  Organe des Verbandes

                        § 11  Der Vorstand

                        § 12  Aufgaben des Vorstandes

                        § 13  Das Präsidium

                        § 14  Der Präsident

                        § 15  Vertreter des Verbandes

                        § 16  Die Mitgliederversammlung

                        § 17  Aufgaben der Mitgliederversammlung

                        § 18  Leitung und Abstimmung

                        § 19  Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren

                        § 20  Schlichtungsstelle

 

 

IV. Abschnitt:  Schlussbestimmungen

 

                        § 21  Berufsausübung und Berufsrecht

                        § 22  Korporationsfähigkeit

                        § 23  Haushaltsplan

                        § 24  Verwaltungssitz und Gerichtsstand

                        § 25  Auflösung des Verbandes

                        § 26  Ersatzklausel

 

 

 

 


 

Präambel

__________________________________________________________________________

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

 

 

Die dem Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. ange-schlossenen Mitglieder sind sich der Stellung und der Aufgaben bewusst, die Staat und Gesellschaft von der berufsmäßigen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung erwarten.

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitglieder unterstehen den Bedingungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bzw. dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die nachstehende Verbandssatzung soll dazu dienen, die Pflichten der dem Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. angehörenden Mitglieder zu regeln.

 

 

 

 

 

 

Dies entspricht dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Verbandsmitglieder, bedeutet zugleich eine bewusste Selbstbindung bei ihrer Berufsausübung und dokumentiert ihre Einbindung in die Rechtspflege.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

I. A b s c h n i t t:   Allgemeines

 

 

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

 

Der Verband führt den Namen „Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/ Rechtsdienstleister e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

 

§ 2

Zweck und Gegenstand des Verbandes

 

(I) Der Verband wahrt die Berufsinteressen der Rechtsbeistände, die Mitglieder in Rechtsanwaltskammern sind, der Rechtsbeistände mit Voll- und Teilerlaubnis alten Rechts und der Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz neuen Rechts. Sein Zweck ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er betätigt sich nicht parteipolitisch; er ist überkonfessionell.

 

(II) Der Verband setzt sich zur Aufgabe:

 

a)             Pflege der kollegialen Zusammenarbeit und beruflichen Verständigung;

 

b)             Herausgabe einer juristischen Fachzeitschrift und anderer Schriften zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Berufstätigkeit der Erlaubnisträger;

 

c)             laufende Unterrichtung über berufliche Fragen, Abhaltung von Förderungskursen und Ausbildung des Nachwuchses;

 

d)             Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen zur Schaffung sozialer Sicherungen für die angeschlossenen Mitglieder;

 

e)             Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern;

 

f)               Verpflichtung der Mitglieder zu einer würdigen und standesgemäßen Berufsausübung;

 

g)             Ausübung der Schlichtungstätigkeit im Rahmen des § 20

 

h)      Bearbeitung von Berufsfragen und Vertretung der Berufsinteressen gegenüber der Öffentlichkeit, den Bundes- und Landesbehörden, Verbänden und Dritten;

 

i)        Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege im Interesse des Berufsstandes und der rechtsuchenden Bevölkerung;

 

j)        Mitwirkung und Begutachtung von Zulassungsanträgen gegenüber den Justizverwaltungen;

 

k)       Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs.

 

(III) Das Ziel des Verbandes ist der Zusammenschluss aller im Bundesgebiet tätigen Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG sind.

 

(IV) Der Verband fördert und unterstützt die Bildung von Landes-, Bezirks- und Ortsvereinigungen zur besseren Wahrung regionaler Berufsinteressen. Diese Untergliederungen und der Verband haben sich gegenseitig in Berufs- und Verbandsangelegenheiten Hilfe zu leisten.

 

 

 

II. A b s c h n i t t:  Die Mitgliedschaft

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(I) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(II) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede im Bundesgebiet ansässige natürliche Person sein oder werden, die eine Erlaubnis nach dem RBerG besitzt vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) besessen hat, entsprechend dem RDG/RDGEG registriert oder gemäß § 34 e GewO im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsberater/in registriert ist.

 

Zu den Erlaubnisträgern nach dem RBerG gehören die Rechtsbeistände die im Besitz einer Vollerlaubnis sind unabhängig davon, ob sie Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sind oder nicht.

 

Für die Erlaubnisinhaber, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer geworden sind, hat es sich als wünschenswert erwiesen, im geschäftlichen Verkehr auf die Mitgliedschaft hinweisen zu können. Diese Mitgliedschaft verleiht (anders als beim Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und deshalb die Mitgliedschaft nicht besonders herausstellen darf) dem Erlaubnisinhaber im Vergleich zu sonstigen Erlaubnisinhabern umfassendere berufliche Befugnisse, die einen solchen Hinweis rechtfertigen. Da die Erlaubnis nach dem RBerG auch während der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Gültigkeit behält, steht auch diesen Erlaubnisinhabern die Mitgliedschaft im BDR offen. Verkammerte Rechtsbeistände können nach ihrem Ausscheiden aus der Kammer ebenfalls Mitglieder werden, da die Rechtsberatungserlaubnis durch den Austritt nicht berührt wird.

 

Weitere Erlaubnisträger nach dem RBerG sind:

 

die Teilerlaubnisträger altes Recht,

die Rentenberater (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG),

die Versicherungsberater (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG),

die Frachtprüfer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBerG),

die vereidigten Versteigerer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBerG),

die Inkassounternehmer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG)

die Rechtskundigen in einem ausländischen Recht (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBerG).

 

(III) Anderen als den in Abs. II bezeichneten Personen sowie juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann der Verband auf Antrag in besonderen Fällen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.

 

Außerordentliches Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person sein, die gewillt ist, die Interessen des Bundesverbandes Deutscher Rechts-beistände/Rechtsdienstleister e. V. zu unterstützen und zu fördern (Fördermitglied).

 

Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Die qualifizierten Personen der juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können für die Dauer ihrer Tätigkeit die ordentliche Mitgliedschaft im Verband erwerben; damit ist das Stimm- und Wahlrecht verbunden.

 

Endet die Tätigkeit als qualifizierte Person, ändert sich der Mitgliedsstatus und das bisher ordentliche Mitglied erhält nunmehr die außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglied). Das Ausscheiden aus dem Verband erfolgt durch Kündigung.

 

(IV) Das Präsidium kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, besonders verdiente Mitglieder oder Förderer des Berufsstandes in anderer Weise als durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszuzeichnen.

 

(V) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Präsident. Der Aufnahmeantrag ist unter Verwendung des verbandsseitigen Aufnahmefragebogens an die Geschäftstelle zu richten. Es besteht keine Verpflichtung bei Ablehnung des Aufnahmeantrags etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Aufnahme gilt mit deren Bestätigung als erfolgt; zugleich wird eine einmalige Verwaltungsgebühr fällig. Der Verband stellt dem Mitglied einen Lichtbildausweis zu seiner Legitimation zur Verfügung.

 

 

§ 4

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht auf die bestimmungsgemäße Benutzung aller Einrichtungen, die zur geistigen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung und Förderung der Mitglieder geschafften worden sind. Die Mitglieder beziehen die Verbandszeitschrift kostenfrei. Sie haben das Recht, die Verbandsgeschäftsstelle bei allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die im Zusammenhang mit den Verbandszwecken stehen.

 

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

(I) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Ziel- und Zwecksetzung zu unterstützen, seine Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Die praktizierenden Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die die Stellung eines Erlaubnisträgers erfordert und von der rechtsuchenden Bevölkerung erwartet wird. Sie sind insbesondere zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Berufsausübung verpflichtet. Änderungen der Mitgliedsdaten müssen der Geschäftsstelle unverzüglich mitgeteilt werden.

 

(II) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

 

(III) Verletzt ein Mitglied die vorstehenden Verpflichtungen, kann der Präsident des Verbandes anordnen, dass sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung des Präsidiums (gemäß § 20) über die Pflichtverletzung ruhen.

 

 

§ 6

Die Mitgliedsbeiträge

 

(I) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und Umlagen regelmäßig und pünktlich zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise ist der Mitgliedsbeitrag spätestens am 31.03. des Kalenderjahres fällig und zahlbar. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise ist der Beitrag in vierteljährlichen Raten im Voraus fällig. Bei Säumnis werden Porto- und Mahnauslagen berechnet. Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände angerechnet, § 367/I BGB gilt entsprechend. An abweichende Anrechnungsbestimmungen des Mitgliedes ist der Verband nicht gebunden.

 

(II) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(III) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Verzug, kann der Präsident des Verbandes anordnen, dass sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen.

 

(IV) Im Falle des Ausschlusses während des laufenden Beitragsjahres sind fällig gewordene Beiträge noch voll zu zahlen.

 

 

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

 

(I) Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)  durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person

b)  durch Kündigung

c)  durch Löschung

d)  durch Ausschluss

 

(II) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen und muss bei dieser bis spätestens 30. September eingegangen sein.

 

(III) Die Löschung der Mitgliedschaft erfolgt,

 

a)             wenn sich herausstellt, dass die in § 3 Abs. II und Abs. III vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

 

b)             wenn ein Mitglied die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert;

 

c)             wenn das Ausscheiden von Mitgliedern durch behördliche Maßnahmen oder Vereinbarungen mit anderen Organisationen über die Abgrenzung der Mitgliedschaft bedingt ist;

 

d)             bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Bestrafung wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mehr als einem Jahr;

 

e)             bei Beitragsrückstand für eine Zeit von mehr als zwölf Monaten.

 

Die Löschung der Mitgliedschaft tritt ein durch schriftliche Mitteilung, durch den Präsidenten nach Rücksprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied, an das Mitglied.

 

(IV) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

 

a)             wegen grober Verletzung der satzungsmäßigen Mitgliedspflichten (§ 5) oder des Verbandszweckes (§ 2);

 

b)             wegen verbandsschädigendem Verhalten;

 

c)             wegen grober Verletzung beruflicher Pflichten;

 

d)      wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht den Tatbestand des Abs. III erfüllt

 

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium gemäß § 20.

 

 

§ 8

Wirkungen des Verlustes der Mitgliedschaft

 

(I) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Die Verpflichtung zur Zahlung der zur Zeit des Verlustes der Mitgliedschaft bereits fällig gewesenen Beiträge und Umlagen bleibt bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied ist auch verpflichtet, den Mitgliedsausweis unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben und jeden Hinweis auf die frühere Verbandszugehörigkeit ab sofort zu unterlassen; das Verbandsemblem darf nicht mehr geführt werden.

 

(II) Ausgeschiedene Mitglieder haben insbesondere keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

 

 

§ 9

Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder

 

Die Wiederaufnahme der ausgeschiedenen Mitglieder ist möglich. Im Fall des Verlustes der Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Löschung ist die Wiederaufnahme möglich, wenn die Gründe der Löschung oder Ausschließung behoben sind. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung als letzte Instanz zulässig.

 

 

 

III. A b s c h n i t t:

Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

 

 

§ 10

Organe des Verbandes

 

(I) Organe des Verbandes sind

 

a)             Der Präsident

b)             Das Präsidium

c)             Der Vorstand

d)             Die Mitgliederversammlung

 

(II) Die Organe des Verbandes und die Ausschüsse fertigen über alle Versammlungen und Sitzungen eine Niederschrift, wobei die gefassten Beschlüsse aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

(III) Die Amtszeit der wählbaren Vereinsorgane beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Feststellung der gültigen Wahl der Nachfolger in einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11

Der Vorstand

 

(I) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4, höchstens 6 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist, wer mindestens zwei Jahre ordentliches Mitglied des Verbandes ist oder mindestens 2 Jahre gesetzlicher Vertreter einer Mitgliedsgesellschaft ist und in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Erlaubnisinhaber bzw. als registrierte Person tätig war.

 

(II) In den Vorstand kann nicht gewählt werden, gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

 

(III) Fällt während der Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds die Voraussetzung seiner Wählbarkeit weg oder war die Wählbarkeit nicht gegeben, scheidet das betreffende Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus.

 

(IV) Tritt der Fall des Abs. II Satz 2 während der Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds ein, entscheidet das Präsidium des Verbandes über das Ausscheiden aus dem Vorstand.

 

(V) Der Vorstand kann bei grober Vernachlässigung der Pflichten eines Vorstandsmitglieds auf Antrag das Ruhen seiner Amtsausübung beschließen. Der Beschluss muss mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst werden.

 

(VI) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand weiter, sobald sich dessen Gesamtzahl durch Tod oder Ruhen der Amtsausübung oder Ausscheiden eines Mitglieds verringert, sich durch Berufung zahlenmäßig zu ergänzen.

 

(VII) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

 

(I) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller dem Verband aus seiner Zweck- und Zielsetzung erwachsenden Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies gilt insbesondere für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes erforderlich werden.

 

Dem Vorstand obliegt insbesondere

 

a)      die Verbandsmitglieder über ihre Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

 

b)      Arbeitskreise und Ausschüsse einzusetzen, deren Geschäftsordnung festzulegen sowie Sachkundige (auch Nichtmitglieder) für diese Aufgaben heranzuziehen;

 

c)      sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben und Richtlinien zur Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zu erlassen;

 

d)      gegenüber den Zulassungsbehörden in Prüfungs- und Beschwerdesachen Vertrauenspersonen zu benennen oder vorzuschlagen;

 

e)      über die Erhebung von Umlagen nach Grund und Höhe zu beschließen, soweit das Beitragsaufkommen des Verbandes zur Deckung des Haushalts oder Bewältigung vordringlicher, berufspolitischer Aufgaben nicht ausreichen sollte. Die Umlage darf den Betrag von 50,00 EUR jährlich nicht übersteigen.

 

(II) Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die der Präsident einberuft. Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einberufung durch den nächstfolgenden Vizepräsidenten. Hierbei ist eine Frist von mindestens 10 Tagen zu beachten und die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben.

 

(III) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Präsident muss einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen bestimmt der Präsident.

 

(IV) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig, wovon mindestens zwei dem Präsidium angehören müssen. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

(V) Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand – über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Amtszeit bekannt geworden sind, und zwar ohne Rücksicht auf Person oder Sachverhalt, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Dies gilt auch für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Verband bzw. Vorstand herangezogen werden; die Angestellten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

 

§ 13

Das Präsidium

 

(I) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium, welches aus

 

1.   dem Präsidenten

2.   dem 1. Vizepräsidenten

3.   dem 2. Vizepräsidenten

4.   dem Schatzmeister und

5.   dem Schriftführer

 

besteht. Die Wahl des Präsidiums findet alsbald, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung nach jeder ordentlichen Vorstandswahl statt. Dies gilt nicht für die Wahl des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

(II) Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

(III) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, so ist Ersatzwahl in der nächsten Vorstandssitzung durchzuführen. Für die Besetzung des freigewordenen Amtes können alle Mitglieder des Gesamtvorstandes kandidieren.

 

(IV) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

(V) Das Präsidium kann einen Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser gehört nicht dem Präsidium oder dem Vorstand an.

 

(VI) Das Präsidium bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik. Das Präsidium kann einzelne Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen. Der Vorstand kann dem Präsidium einzelne Aufgaben übertragen.

 

(VII) Das Präsidium wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle jeweils durch seine Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung ist auch schriftlich oder fernmündlich möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.

 

 

§ 14

Der Präsident

 

(I) Der Präsident führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und solche des Präsidiums oder Vorstandes durchzuführen.

 

(II) In allen dringenden Fällen, die Angelegenheiten aus dem satzungsmäßigen Aufgabenkreis des Vorstandes oder des Präsidiums betreffen, ist der Präsident berechtigt, selbst zu entscheiden oder die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

(III) Der Präsident kann mit Zustimmung des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen und deren Aufgaben und Vertretungsberechtigung festlegen. Er ist bzw. sie sind diesem gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Er nimmt bzw. sie nehmen an allen Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes teil, soweit diese im einzelnen Falle nichts anderes beschließen.

 

(IV) Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so führt der 1. Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der 2. Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

 

(V) Der Präsident soll nach Möglichkeit alle zwei bis fünf Jahre einen Rechtsbeistandstag einberufen, der sich vornehmlich mit Fragen des Berufsstandes, der Rechts- und Gesetzesentwicklung zu befassen hat.

 

 

§ 15

Vertreter des Verbandes

 

Gesetzliche Vertreter des Verbandes i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und im Verhinderungsfalle der 1. Vizepräsident. Jeder ist alleine berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

 

§ 16

Die Mitgliederversammlung

 

(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll - in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 - alle fünf Jahre stattfinden. Maßgeblicher Zeitrahmen für den Veranstaltungstermin ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wahlperiode des Vorstands endet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufende.

 

(II) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder oder drei Landesvereinigungen dies unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zwecks verlang wird.

 

(III) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt des Verbandes oder mittels Drucksachenrundschreiben. Zwischen dem Erscheinungs- bzw. dem Absendetag der Einladung und dem Versammlungstage sollte ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden; sie muss mindestens eine Woche betragen.

 

(IV) Sollte die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen in einem Jahr nicht möglich sein, findet diese im nächsten Jahr statt. Für diesen Fall führt der bisherige Vorstand die Geschäfte vorläufig fort. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorstand

 

 

§ 17

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(I) Die Mitgliederversammlung hat alle Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Sie kann alle Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für den Beruf oder Ziel- und Zwecksetzung des Verbandes sind, erörtern.

 

(II) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

 

1.       Erstattung des Geschäftsberichtes und Rechnungslegung durch den Vorstand;

2.       Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;

3.       Wahl zweier Kassenprüfer, diese dürfen dem Vorstand nicht angehören;

4.       Entlastung des Vorstandes;

5.       Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie von Umlagen, die den Betrag von 50,00 EUR jährlich übersteigen;

6.       Beschlussfassung über die vom Vorstand und den Mitgliedern eingebrachten Anträge;

7.       Entscheidung über alle Beschwerden, die an die Mitgliederversammlung zulässigerweise gerichtet werden können;

8.       Annahme und Änderung der Satzung.

 

(III) Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, so sind diese schon vor der Anmeldung zum Vereinsregister anzuwenden.

 

 

§ 18

Leitung und Abstimmung

 

(I) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Präsidiums, und zwar gemäß der Reihenfolge des § 13 Abs. 1. Sind sämtliche Präsidialmitglieder verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

(II) Bei den Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung anordnen, wenn Zweifel über das Abstimmungsergebnis auftreten. Eine andere Art der Abstimmung kann auch auf Antrag beschlossen werden.

 

(III) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 19

Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren

 

(I) Für das Wahlverfahren gilt § 18 der Satzung entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.

 

(II) Wird im Wahlverfahren schriftlich abgestimmt, so sind Stimmzettel, die mehr Namen enthalten als in dem betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind, ungültig. Das Wahlrecht kann auch ausüben, wer selbst zur Wahl steht. Das Stimmrecht der korporativ angeschlossenen Personenvereinigungen kann nur durch die Mitglieder dieser Vereinigung persönlich ausgeübt werden.

 

(III) Wahlvorschläge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Mitgliedern. Ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuss hat zu prüfen, ob die Kandidaten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Satzung erfüllen. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von welchen eines den Vorsitz führt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.

 

(IV) Die Wahlhandlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten. Nach der Wahl des Präsidenten übernimmt dieser anstelle des bisherigen Wahlausschussvorsitzenden die Leitung der Wahl.

 

 

§ 20

Schlichtungsstelle

 

(I) Schlichtungsstelle des Verbandes ist das Präsidium.

 

(II) Die Schlichtungsstelle übernimmt bei Bedarf die Schlichtungen von Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern bzw. Verbandsmitgliedern und ihren Mandaten. Sie ist auch zuständig für die Beurteilung von Verstößen gegen berufsrechtliche Regelungen und in allen sonstigen Fällen, in denen gemäß § 7 Abs. 4 der Ausschluss eines Mietgliedes erfolgen kann.

 

(III) Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle können lauten auf Missbilligung, Verweis oder Ausschluss aus dem Verband.

 

(IV) In Fällen, in denen das Präsidium auf Antrag oder in Angelegenheiten, die ihm von der Satzung zugewiesen sind, gegen Mitglieder entscheiden, steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden kann.

 

 

IV. A b s c h n i t t:  Schlussbestimmungen

 

 

§ 21

Berufsausübung und Berufsrecht

 

(I) Jedes Mitglied soll sich bei der Berufsausübung an die gesetzlichen Bestimmungen, die herrschende höchstrichterliche Rechtssprechung und die berufsrechtlichen Richtlinien halten.

 

(II) Jedes Mitglied hat seinen Beruf redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuüben und die ihm anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise zu vertreten. Es darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

 

(III) Das Mitglied ist bei der Verhandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zur der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten.

 

(IV) Das Mitglied darf Einzelheiten, die im Zusammenhang mit Mandaten und deren Ausübung bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

 

(V) Jedes Mitglied hat eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit abzuschließen.

 

 

§ 22

Korporationsfähigkeit

 

Mit einfacher Stimmenmehrheit kann der Verband in einer Mitgliederversammlung oder auf schriftlichem Wege beschließen, eine verwandte Berufsvereinigung mit deren Einverständnis aufzunehmen.

 

 

§ 23

Haushaltsplan

 

Für jedes Geschäftsjahr ist ein ausgeglichener Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu erarbeiten und wird vom Vorstand beschlossen.

 

 

§ 24

Verwaltungssitz und Gerichtsstand

 

Geschäftsjahr ist das Kalender Jahr. Als Sitz der Verwaltung gilt der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des Verbandes befindet. Dieser ist zugleich Gerichtsstand gemäß §§ 17/III, 22 ZPO, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist, ist das Amtsgericht am Sitz der Geschäftsstelle für alle Streitigkeiten sachlich zuständig.

 

 

§ 25

Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, dann erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, welche in jedem Falle beschlussfähig ist. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Verbandsvermögens.

 

 

 

 

§ 26

Ersatzklausel

 

Erweisen sich Bestimmungen dieser Satzung als nichtig, so können diese durch Beschluss des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorläufig ersetzt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließt darüber endgültig, jedoch mit Wirksamkeit ab Beschlussfassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

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